AGB's

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Ziff. 1 Allgemeines 

Auf alle an uns gerichteten Aufträge finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung, sofern nicht eine von uns schriftlich verfasste oder bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr. Den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma GET Gesellschaft für Elektro-Technik mbH widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen unsererseits auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit diese einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. 

Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht entgegenstehen, gelten ergänzend die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse der Elektroindustrie“. 

 Ziff. 2 Angebote, Prospekte, Preise 

An unsere unverbindlichen Angebote und an alle mündlichen Absprachen vor, bei oder nach Vertragsschluss sind wir erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen unserer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Zeichnungen, Abbildungen, sowie alle Maße und Leistungsangaben, die in unseren Prospekten, Drucksachen oder Datenträgern enthalten sind, sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt. 

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Preislisten allein maßgeblich. Die Gültigkeit der Preisliste erlischt mit der Herausgabe der neuen Preisliste. Alle unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager und beinhalten nicht die Transport- und Verpackungskosten. 

Bei Aufträgen unter 100,00 Euro behalten wir uns vor, den Bruttopreis laut Preisliste ohne Abzüge oder aber einen Mindermengenzuschlag von 25,00 Euro zu berechnen. 

 Ziff. 3 Lieferzeiten 

Die Angabe von Lieferfristen ist freibleibend, es sei denn, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin schriftlich getroffen wurde. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten der Selbstbelieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft. 

Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten und vergleichbare, unvorhersehbare Hindernisse, auf deren Entstehung oder Beseitigung wir keinen Einfluss haben, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses, längstens jedoch um zwei Wochen. 

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern unsererseits oder auf Seiten unserer Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

Ziff. 4 Versand 

Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein üblicherweise geeigneter Beförderungsmittel und auf Rechnung des Käufers zuzüglich der Verpackungs- und Versicherungskosten, es sei denn, dass sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste etwas anderes ergibt oder eine abweichende Individualabrede getroffen wurde. Verpackungsmaterial hat der Käufer auf eigene Kosten zu entsorgen, Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. 

Die Lieferungen erfolgen – auch wenn wir die Frachtkosten tragen – stets auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch für Verkäufe, bei denen CIF, CFR, FAC oder VOB vereinbart wurde. Für Lieferungen ins Ausland gelten zusätzlich die gesondert angegebenen Versandkonditionen. 

Ziff. 5 Teillieferungen 

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Kommen wir mit den Lieferungen der noch ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom Käufer schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen, kann der Käufer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten Teile allein für den Käufer nachvollziehbar nicht von Interesse sind. 

Ziff. 6 Zahlungsbedingungen 

Für die Bezahlung unserer Rechnungen gelten folgende Konditionen: 

– Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum: – 2 % Skonto 

– Zahlung innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum: – ohne Abzug 

– Bei Neukunden ist der erste Auftrag per Vorkasse zahlbar 

Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von dem Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Wir behalten uns vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§247BGB) zu beanspruchen und für die zweite und jede weitere Mahnung Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro zu berechnen. Soweit der Zahlungsverzug zwei Monate übersteigt, entfallen rückwirkend alle gewährten Rabatte. Es gelten dann die Bruttopreise laut unserer Preisliste. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lässt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers uns gegenüber gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle unsere Forderungen aufgrund erfolgter Lieferungen sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen unsererseits an den Käufer können dann von uns per Nachname vorgenommen oder von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung ruht. Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten Sicherheitsleistung auch vorauszuzahlen. Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn sich der Eingang einer Ratenzahlung abredewidrig um mehr als 10 Tage verzögert. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder – reisende, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind von uns ausdrücklich inkassobevollmächtigt. 

Ziff.7 Gewährleistungen 

Gewährleistungsfrist 

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme maximal jedoch 24 Monate ab Abgang der Lieferung ab Werk. 

Für nachgebesserte oder ersetzte Teile der Lieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Mangelbehebung, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäß dem vorangehenden Absatz beträgt. 

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, sofern der Besteller oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen an den Lieferungen vornehmen oder sofern der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadenminderung trifft oder GET nicht Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 

Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung 

Erweisen sich Teile der Lieferungen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist nachweislich als schadhaft oder unbrauchbar, so wird GET auf schriftliche Aufforderung des Bestellers diese Teile innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern, sofern der Besteller GET die Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich angezeigt hat. Der Besteller hat GET hierzu ausreichend Gelegenheit zu geben. Ersetzte Teile werden Eigentum von GET. 

GET trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Erfolgt die Nachbesserung auf Verlangen des Bestellers außerhalb des Werkes, so gehen die dadurch verursachten Kosten, wie z.B. Transportkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Abgaben und Gebühren zulasten des Bestellers. 

Zugesicherte Eigenschaften 

Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen sind nur die Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der Nachweis der zugesicherten Eigenschaften erfolgt bei der eventuellen Abnahmeprüfung. 

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so hat der Besteller zunächst einzig Anspruch auf Nachbesserung durch GET. Der Besteller hat GET hierzu ausreichende Gelegenheit zu geben. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist behoben werden kann, und sind die Lieferungen zum vereinbarten Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Maße brauchbar, so ist der Besteller berechtigt, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferungen zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. GET ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, den ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile der Lieferungen bezahlten Preis zurückzuerstatten. 

Ausschlüsse von der Haftung für Mängel 

GET haftet nicht für den vertragswidrigen Zustand der Lieferungen, den der Besteller selber verschuldet hat. Selbstverschuldet ist ein vertragswidriger Zustand, der insbesondere als Folge mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse oder von Arbeiten eintritt, die nicht von GET ausgeführt wurden. 

GET haftet ferner nicht für den vertragswidrigen Zustand der Lieferungen, der infolge insbesondere von normaler Abnutzung, von unsachgemäßer Benutzung durch Dritte, der Verwendung von Ersatzteilen oder Material des Bestellers oder Dritter, von Unterhalt durch Dritte, von Naturkatastrophen oder Unfällen eintritt. 

Subunternehmer 

Subunternehmer des Bestellers werden grundsätzlich nicht als Vertragspartner anerkannt. 

Ziff. 8 Eigentumsvorbehalt 

Die geleiferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma GET Gesellschaft für Elektro-Technik mbH zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne, oder nach Verarbeitung weiterkauft wurde. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigt. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt. 

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Formen- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen. 

Die Firma GET Gesellschaft für Elektro-Technik mbH nimmt die vorstehenden Abtretungen an. 

Ziff. 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns ausdrücklich als berechtigt anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen. 

Ziff. 10. Pauschalierter Schadensersatz 

Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Abnahme der Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von sieben Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. 

Ziff. 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand 

GET Gesellschaft für Elektro-Technik mbH, Hassia-Höhe 37 – 39, 63691 Ranstadt 

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Ranstadt. Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Istkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, Amtsgericht Friedberg, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. des UN-kaufrechts, ist ausgeschlossen. 

Stand 01.01.2020